Altenburg.
Am 1. Januar 2020 treten Änderungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) durch das Inkrafttreten des Wohngeldstärkungsgesetzes in Kraft. Ab diesem Tag haben auch mehr Bewohner im Altenburger Land Anrecht auf höheres Wohngeld. Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.
Mit der erfolgten Gesetzesänderung ab 01.01.2020 werden unter anderem die Tabellenwerte des Wohngeldes an die Entwicklung der Wohnkosten und der Verbraucherpreise angepasst, um vor allem Rentnern, Alleinerziehenden, Kranken oder Geringverdienern einen höheren Zuschuss zur Miete oder zum selbst genutzten Wohneigentums zu zahlen. Mit einem höheren Wohngeld können vor allem Betroffene aus den Städten Altenburg, Meuselwitz und dem Landkreis Altenburger Land rechnen. Lediglich die Bürger der Stadt Schmölln und deren zugehörige Gemeinden werden von dieser Erhöhung kaum profitieren können, da hier eine Absenkung der Mietenstufe vom Gesetzgeber vorgenommen worden ist.
Welche Bedingungen vorliegen müssen, um in den Genuss von Wohngeld zu gelangen, kann pauschal nicht gesagt werden. Dies ist von verschiedenen Faktoren wie Höhe der eigenen Miete oder Belastung, Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Wohnort, dem monatlichen Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen, Schwerbehinderung oder Alleinerziehend abhängig. Ohne Schwerbehinderung gilt als Richtgröße bei einem 1-Personenhaushalt ein Bruttoeinkommen bis 1.100 Euro. Im Zweifelsfall können sich die Bürger gern im Fachdienst Grundsicherung, Wohngeld und sonstige Leistungen des Landratsamtesberaten lassen.
Antragsteller, die bereits im laufenden Bezug von Wohngeld sind, brauchen, um in den Genuss der Wohngelderhöhung zu kommen, nichts zu unternehmen. Die laufenden Bewilligungen werden von der Wohngeldbehörde automatisch an die neue Gesetzeslage angepasst. Hierzu ergehen Anfang Januar 2020 geänderte Bescheide an die im Wohngeldbezug stehenden Bürgerinnen und Bürger.
Erhöht wurden u. a. die Freibeträge für schwerbehinderte Menschen. So erhalten beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent und bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des SGB XI einen Freibetrag künftig in Höhe von 1.800 Euro. Neu ist auch, dass es nunmehr gesetzlich aller zwei Jahre eine Wohngelderhöhung geben soll.
Haushalte, die bisher kein Wohngeld bezogen haben, können ab sofort einen Antrag für eine Bewilligung ab 01.01.2020 stellen. Im Jahr 2018 waren im Landkreis Altenburger Land insgesamt 1348 Anträge auf Miet- und 154 Anträge auf Lastenzuschuss positiv bewilligt worden.
Die Antragstellung auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) kann zu den Öffnungszeiten (Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr oder Donnerstag von 8.00 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr) persönlich im Fachdienst Grundsicherung, Wohngeld und sonstige Leistungen, Lindenaustraße 31 (Vorderhaus) in Altenburg erfolgen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Die entsprechenden Formulare hierzu finden interessierte Bürger/innen auch im Internet unter www.altenburgerland.de unter der Rubrik Landratsamt/Kreistag im Online-Formularservice unter Jugend und Soziales. Diese können ausgedruckt und mit den erforderlichen Unterlagen beim Fachdienst eingereicht werden. Darüber hinaus sind Anträge auf Wohngeld auch in den Stadtverwaltungen Schmölln, Gößnitz, Meuselwitz und Lucka erhältlich.
Zu beachten gilt, dass Empfänger von Hartz IV Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie Grundsicherungsleistungen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht antragsberechtigt auf Wohngeld sind.
Öffentlichkeitsarbeit – Landratsamt Altenburger Land