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Entnahme von Wasser weiterhin verboten

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Der Fachdienst Natur- und Umweltschutz informiert: Entnahme von Wasser weiterhin verboten

Altenburg. Die untere Wasserbehörde weißt die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Altenburger Land nochmals darauf hin, dass es weiterhin untersagt ist Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen.

Die Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern aus dem Jahr 2019 ist noch gültig. Nur der Punkt 3 der Allgemeinverfügung war bis zum 15.09.2019 befristet. Der Fachdienst wird weiterhin Kontrollen durchführen, ob die Allgemeinverfügung eingehalten wird.

Zur Erinnerung hier die ergangene Allgemeinverfügung mit genauen Wortlaut:

Allgemeinverfügung für den Landkreis Altenburger Land
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 33 WHG und § 25 Abs. 4 Thüringer Wassergesetz erlässt das Landratsamt Altenburger Land, FD Natur- und Umweltschutz folgende Allgemeinverfügung:

  1.  Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) auf dem Gebiet des Landkreises Altenburger Land mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) werden mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf untersagt.
  2.  Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
  3. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch laut § 25 WHG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 ThürWG wird wie folgt untersagt:

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im gesamten Altenburger Land wird untersagt. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh.

  • Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind.
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.
  • Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Gründe

Rechtsgrundlage für Nr. 1 und 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 1 und 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Rechtsgrundlage für Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung ist § 25 Abs. 2 ThürWG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ThürWG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 3 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.  Das Defizit des Wasserhaushaltes aus dem Jahr 2018 ist noch nicht ausgeglichen und weiterhin fehlt es an Niederschlägen. Dies führte zu einer langen Phase von sehr niedrigen Wasserständen. Diese Verfügung wird wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 15. September 2019 beschränkt.

Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum

der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern.

Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg einzulegen.

1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg.

2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@altenburgerland.de.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann beim Landratsamt Altenburger Land gestellt werden. Beim Verwaltungsgericht Gera kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beantragt werden.

Altenburg, 11. Juli 2019
Uwe Melzer
Landrat

Pressemitteilung der Öffentlichkeitsarbeit – Landratsamt Altenburger Land

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