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Coronavirus – Landrat erlässt Allgemeinverfügung

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Landrat erlässt Allgemeinverfügung

Altenburg. Landrat Uwe Melzer hat wegen der in Deutschland anhaltenden Ausbreitung des Coronavirus eine Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Landkreis Altenburger Land erlassen.

Im gesamten Landkreises Altenburger Land ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen, sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Demonstrationen mit einer Anzahl von über 500 Teilnehmern durchzuführen oder daran teilzunehmen. Die Untersagung betrifft alle Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen.

Im gesamten Landkreis sind Veranstaltungen, Vergnügungen, sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Demonstrationen mit einer Anzahl von 50 bis 500 Teilnehmern mit Auflagen für den Veranstalter zu versehen. Der Veranstalter hat eine Risikoabwägung nach den Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Institutes vorzunehmen, eine Registrierung der Teilnehmer sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Personen mit respiratorischen Erkrankungen kein Zugang zur Veranstaltung gewährt wird (Zugangskontrolle). Über die Maßnahme ist ein Nachweis zu führen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation endet zwei Monate nach dem Stattfinden der Veranstaltung.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der morgigen Veröffentlichung (Anzeige) in den Tageszeitungen OVZ und der OTZ in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich 10. April 2020.

Im Gesundheitsamt des Landkreises Altenburger Land wurde bisher keine Coronavirus-Infektion im Altenburger Land gemeldet.

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Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Altenburger Land

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit geltenden Fassung

Allgemeinverfügung

Der Landrat des Landkreises Altenburger Land ordnet als zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit an:

1.    Im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Altenburger Land ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen, sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Demonstrationen mit einer Anzahl von über 500 Teilnehmern durchzuführen oder daran teilzunehmen. Die Untersagung betrifft alle Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen.

2.    Im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Altenburger Land sind Veranstaltungen, Vergnügungen, sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Demonstrationen mit einer Anzahl von 50 bis 500 Teilnehmern mit Auflagen für den Veranstalter zu versehen. Der Veranstalter hat eine Risikoabwägung nach den Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Institutes vorzunehmen, eine Registrierung der Teilnehmer sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Personen mit respiratorischen Erkrankungen kein Zugang zur Veranstaltung gewährt wird (Zugangskontrolle). Über die Maßnahme ist ein Nachweis zu führen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation endet 2 Monate nach dem Stattfinden der Veranstaltung.

3.    Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich 10. April 2020.

4.    Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam.

5.    Die Allgemeinverfügung ist nach §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung muss auch befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch erhoben wird.

Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung siehe nachstehenden Hinweis.

Uwe Melzer                        Dienstsiegelabdruck

Landrat

Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegen ab sofort im Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg, Zimmer 112, zu den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Öffentlichkeitsarbeit – Landratsamt Altenburger Land

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