WERBUNG

WERBUNG

Aktueller Erlass vom Thüringer Ministerium – 19. März 2020

WhatsApp
Facebook
Twitter
Email
Telegram

ERLASS VOM 19. MÄRZ 2020

Am 20. März tritt in Thüringen ein neuer Erlass zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus in Kraft. Die Inhalte dieses Erlasses wurden zwischen der Landesregierung und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten eng abgestimmt. Der Erlass gilt bis einschließlich 19. April. Es wird in Thüringen keinen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen geben. Die nachfolgend zusammengefassten Festlegungen gelten überall in Thüringen:

Der aktuelle Erlass auch online: https://www.tmasgff.de/covid-19/erlass-und-massnahmen


Ein Auszug aus dem Erlass:

1. Weiterhin geöffnete Geschäfte

Um eine grundlegende Versorgung sicherzustellen, bleiben folgende Geschäfte – mit zusätzlichen Auflagen zur Hygiene – geöffnet:

  • Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden
  • Banken und Sparkassen
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Wäschereien und Reinigungen
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
  • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte
  • Fernabsatzhandel
  • der Großhandel
  • Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz–Reparaturen (Ausnahmen sind weiter unten aufgeführt)
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege (Sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.)

Für alle weiterhin geöffneten Geschäfte gelten folgende strengen Hygiene-Regeln:

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen und verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime (Hierzu ist unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen, das die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Hygiene berücksichtigt).
  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).
  • Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren.
  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

-Werbung-

2. Schließung von Geschäften, Gaststätten und weiteren Angeboten

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus sind folgende Angebote zu schließen:

  • Sämtliche Geschäfte (Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen), die nicht zu den unter Punkt 1 genannten Ausnahmen gehören
  • Gaststätten (Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden. Es ist immer ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen Personen sicherzustellen. Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen, Publikumsverkehr ist untersagt.)
  • Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke (Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Tischen zu gewährleisten.)
  • Friseure und Barbiergeschäfte
  • Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios
  • Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote
  • Bars
  • Cafés, einschließlich Eiscafés (der Straßenverkauf von Eis ist weiterhin erlaubt)
  • Kneipen, Clubs, Diskotheken
  • Theater, Kinos, Konzerthäuser
  • Museen
  • Fitness-Studios
  • Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen
  • Solarien
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen (Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.)
  • Spiel- und Bolzplätze
  • Zoologische Gärten und Tierparks
  • Spielhallen und Spielbanken
  • Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Ausstellungen
  • Spezialmärkte
  • Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1 S.202)
  • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBI. 1 S. 3786)
  • Prostitutionsbetriebe

Der komplette Erlass auch online: https://www.tmasgff.de/covid-19/erlass-und-massnahmen

Auch lesenwert

Klick mal durch