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Kontaktverbot – Weitere Einschränkungen in Thüringen

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Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) Vom 24. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzge-
setz (ThürlfSGZustV0) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Weiterhin möglich sind der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung der Kinder, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an wichtigen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere sowie individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft.

In der Grundverordnung wirdklar gestellt, dass mehrere Grundrechte eingeschränkt werden – etwa die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung.

§1 Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzie-
ren. Wo immer möglich, ist zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur
Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der fri-
schen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.

§3 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Be-
sucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst
weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Perso-
nen, sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§4 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten,
die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unter-
stützt. Die Aufgaben der nach dem Infektionsschutzgesetz und der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach
dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§5 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

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§6 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden

Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie
der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBI.
S. 329-337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§8 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft.
Erf , den 24. März 2020

Heike Werner
Die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie

https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/

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